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HOG-Schäßburg / Siebenbürgen |
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der Heimatortsgemeinschaft (HOG) Schäßburg e.V. 1. Allgemeines Der Verein führt den Namen "Heimatortsgemeinschaft Schäßburg e.V." Im Satzungstext verwendete Kurzform : "HOG" Sitz des Verein ist H e i l b r o n n a. N . Die Satzung basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Bankverbindung : Volksbank Flein - Thalheim e.G.
Die HOG versteht sich als eigenständige Gliederung der außerhalb Siebenbürgens bzw. Rumäniens ansässigen Schäßburger Landsleute, deren Anliegen es ist lokalspezifische Wünsche aufzugreifen und Aufgaben zu übernehmen, die über die Förderung durch allgemeine und überregionale Zielsetzungen der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. sowie der kulturellen und sozialen Körperschaften und Einrichtungen wie z.B. der Siebenbürgisch - Sächsische Kulturrat, der Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde, die Saxonia - Stiftung, das Sozialwerk und Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen, die Trägervereine der siebenbürgischen Altenheime, hinausgehen und auf dieser Ebene am zweckmäßigsten gelöst werden können. Dieser Zweck wird erreicht durch: • Wahrung und Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls
in der Gemeinschaft der Schäßburger
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel können nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Es kann Mitglied der HOG Schäßburg werden, ungeachtet seines Wohnsitzes, wer seine Wurzeln nach Geburt oder Abstammung in Schäßburg hat, zugezogen oder durch Heirat sich als Schäßburger versteht, aus Sympathie zur Stadt und ihrer Bevölkerung sich diesen verbunden fühlt, die Vereinssatzung anerkennt und für dessen Ziele eintritt. Wegen der territorialen Streuung der Mitglieder im gesamten Bundesgebiet bietet es sich an, Nachbarschaften zu gründen, Nachbarväter bzw. Nachbarmütter als Gebietsvertreter/ Ortsvertreter wählen zu lassen und über diese ihre Wünsche in die HOG einzubringen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand bestätigt oder lehnt den Antrag ab. Rechte der Mitglieder : Pflichten der Mitglieder :
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder durch Tod. Der Austritt ist schriftlich drei Monate zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand vorgeschlagen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr im Verzug ist oder in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt. Der Ausschluß wird dem Ältestenrat als Schiedsstelle zur Entscheidung vorgelegt. Ausschlüsse werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Über Beschwerden der ausgeschlossenen Mitglieder entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Ausscheiden bzw. die Streichung wird schriftlich bestätigt.
• die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Davon ausgenommen ist §12 (Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins)
a.- Der geschäftsführende Vorstand • Vorsitzender Alleinvertretungsberechtigt im Außenverhältnis sind der im Vereinsregister eingetragene Vorstandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter („Gesetzlicher Vorstand“). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der für die Ressort Finanzen und Mitgliederverwaltung gemäß Geschäftsordnung zuständige stellvertretende Vorsitzende übernimmt die operative Geschäftsführung des Vereins. Seine Privat-Adresse ist auch die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins. Die Befugnisse des Kassenwarts sind durch die Kassenordnung geregelt. Der Schriftführer ist neben der Protokollführung Medienbeauftragter und damit zuständig für die Koordination der entsprechenden Ressorts (Presse-Publikationen-Internet). Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in
einer Persönlichkeitswahl direkt von der Mitgliederversammlung mit
relativer Mehrheit gewählt. Stellt sich jeweils nur ein Bewerber
zur Wahl, so ist zu seiner Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Die amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
werden von Fachreferenten aus einem bis 7-köpfigen erweiterten Vorstand
unterstützt. Die Anzahl der Fachreferate wird nach Bedarf vom Gesamtvorstand
festgelegt. In der konstituierenden Vorstandssitzung werden die konkreten Aufgaben
der Fachreferate unter den gewählten Mitgliedern des erweiterten
Vorstandes je nach Wissen und Neigung verteilt. c.- Die Mandatsträger aller Organe werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, schlagen die vertretungsberechtigten Vorstände ein Ersatzmitglied aus dem erweiterten Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds vor. Das Ersatzmitglied wird durch einfache Mehrheit vom Gesamtvorstand gewählt. Die Aufgaben und Arbeitsweise der gewählten Mandatsträger sind
durch die vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitete Geschäftsordnung
geregelt. d.- Aufgaben des Gesamtvorstandes • Vorbereitung und Organisation der Vorstandssitzungen nach Bedarf e.- Der Ältestenrat Als Beratungs-, Aufsichts- und Schiedsstelle des Vereins wird ein bis fünfköpfiger Ältestenrat von der Mitgliederversammlung für die allgemeine Wahlperiode von drei Jahren gewählt. f.- Beisitzer Die gewählten Nachbarväter, ein Vertreter des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien bzw. des Zentrumforums Schäßburg, sowie ein Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde A.B. in Schäßburg nehmen an den Vorstandssitzungen als Beisitzer teil
• Vorstandssitzungen, jedoch mindestens einmal jährlich, je nach Tagesordnung ggf. mit Teilnahme des erweiterten Vorstands und des Ältestenrates. • Mitgliederversammlung bzw. Vollversammlung in 3jährigem Turnus unter Teilnahme des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Ältestenrats, sowie der Mitglieder nach schriftlicher Einladung in der Vereinszeitung " Schäßburger Nachrichten" 1/4 Jahr vor Terminstellung. Tagesordnung : Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag der Mitglieder aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter. Bei Neuwahlen hat jedes Mitglied je eine Stimme pro Funktion und Bewerber, für den Beirat und Ältestenrat insgesamt 7 Stimmen. Eventuelle Stimmenthaltungen gelten nicht, als wenn das Mitglied nicht erschienen sei. Eine Briefwahl ist wegen der Altersstruktur ausnahmsweise möglich. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Über alle Beratungen, Beschlüsse und Veranstaltungen werden
Protokolle angefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden
bzw. einem Stellvertreter unterzeichnet werden.
Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu entrichten. Es ist ein Jahresbeitrag
der jeweils am Spenden sollten ausschließlich zweckgebunden erfolgen. Die Mitglieder der HOG werden vom Vorstand darauf hingewiesen.
• Die Mitarbeit in der HOG erfolgt ehrenamtlich. 12. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Änderungen der Vereinssatzung einschließlich des Vereinszwecks
erfolgen durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dafür ist
eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Der eingetragene Verein endet gem. den Bestimmungen des BGB.
Der Vorstand
Dr. August Schuller Edith-Stein-Straße 34
Letztes Update: 2010-08-31 - Adresse dieser Seite: http://www.hog-schaessburg.de / http://www.schaessburg-net.de © 2000 by kdg |