HOG-Schäßburg / Siebenbürgen |
In alten Schriften geblättert"Musicalische Verfassung bey dem hiesigen Schäßburger Gymnasium 1800"Ein rund 180 Seiten umfassendes Konvolut aus dem Archiv der Bergschule enthält handschriftliche Aufzeichnungen, die sich mit den organisatorischen Fragen des Musiklebens im weitesten Sinne am Schäßburger Gymnasium 1800 und in den nach folgenden Jahren bis einschließlich zum Rektorat von Georg Paul Binder (1822-1831) befassen. Interessant ist insbesondere der einleitende Teil über die so genannte Musikalische Verfassung oder Gesetze, d. h. die Satzungen zur Organisation der musikalischen Tätigkeiten. Er beginnt mit einer Laudatio auf die Musikerziehung, die wir hier wörtlich zitieren: "Da der Einfluß der Musik auf die Bildung des Menschen entschieden ist; u. da selbst das rohere Zeitalter der Vorwelt den Werth und das Wohltätige dieser Kunst sosehr fühlte, daß es die Erfinder derselben vergötterte: so haben die weisesten Erzieher des menschlichen Geschlechtes dieses wichtige Hülfsmittel der Veredlung desselben sorgfältig benützt u. die Musik in den Schulen durch öffentliche Uibungen in Aufnahme zu bringen gesucht. Diese Maaßregel befolgten auch Schäßburgs Rechtschaffene Schulvorsteher und man bemerkt, soweit die Geschichte den Zustand und die Verfaßung des Gymnasiums aufklärt, daß hier die Wissenschaften mit der Musik fast immer Hand in Hand giengen: Eine war die Vertraute der Andern und die studierenden Jünglinge meistentheils Zöglinge von Beyden. Damit nun diese schwesterliche Harmonie auch für die Zukunft daurhaft seyn und die Schuljugend Gelegenheit finden möge vermittels der Tonkunst ihren Geschmak zu verbeßern: so ist die musikalische Verfassung dieses Gymnasiums auf folgende Art begründet, und der Nachkommenschaft zur weitern Vervolkomnung empfohlen worden."
Einführend heißt es, dass im Rahmen des Coetus eine Musikalische Gesellschaft besteht, die unter der Leitung des Kantors und des Primus Musicus der Choristen ihre Tätigkeit entfaltet. Wir blättern im Text der Satzungen und zitieren einige Daten, die uns für das heutige Verständnis notwendig erscheinen. Schüler, die als Dorfschullehrer und Kantoren ausgebildet werden, sind zur Mitgliedschaft verpflichtet. Primus Musicus und Kantor prüfen die musikalischen Fähigkeiten des Kandidaten vor seiner Aufnahme. Die Mitglieder und Kandidaten nehmen am öffentlichen Cantus teil, der täglich von 12-1 Uhr, am Mittwoch von 12-2 stattfindet und am Samstag von 3-5 Uhr in Anhörung einer "selekten Musik" besteht, die von den Geübtesten der Gesellschaft geboten wird. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören Ordnung, Aufmerksamkeit und "gesetzte Wesen bey der Musik"; Gehorsam dem Primus Musicus und Achtung für seine Zurechtweisungen u. a. Wörtlich heißt es: "Jeder Student, noch mehr aber jedes Mitglied der musicalischen Ges. ist verpflichtet für die Feyrlichkeit u. Würde des öffentlichen Gesangs u. Melodien ernstlich bedacht zu seyn. Eine sanfte mehr gedämpfte als harttönende Stimme schickt sich für das Lied. In den Precibus (Gebetstunden) und Kirchen (Gottesdienste), bey Leichen und andern Gelegenheiten, wo öffentliche Lieder gesungen werden, soll nur ein einziger Vorsänger - der Primus Musicus selbst oder doch einer von den geübtern Sängern des Chors oder der mus. Gesel. - und etwa noch ein Helfer seyn, der wenn der Gesang anhaltend und ermüdend ist, dem Ersten das Geschäft erleichtert, und wenn er aufgefordert wird den Gesang ohne Anstoß fortführet."
Die Choristen sind der wesentlichste Teil der Gesellschaft. Ihre Anzahl ist auf 6 Mitglieder festgesetzt. Es sind die geübtesten und fähigsten Mitglieder. Sie werden vom Rektor und Kantor ernannt. Der erste unter ihnen heißt Primus Musicus und wird vom Rektor und Kantor gewählt. Ausschlaggebend ist seine musikalische Geschicklichkeit, sein moralisches Betragen und die Fähigkeit, den Chor zu dirigieren. Die Choristen erhalten für ihre Dienste auch eine festgesetzte kleine Besoldung. Der Chor ist verpflichtet, in der Hauptkirche die Vokalmusik zu bestellen und den öffentlichen Gesang (Gemeindegesang) leiten zu helfen. In der Hauptkirche (Pfarrkirche) müssen immer mindestens 2 Choristen am Gottesdienst teilnehmen. Es ist vorgesehen, bei welchen Anlässen der Chor singt: Beerdigungen, Namenstage von Magistratspersonen und Hundertmännern, an Zunfttagen: "Die Christnacht. In dieser geht das Chor zusamt einigen Mitgliedern der musicalischen Ges. die der Prim.Mus. bestelt, anstat des Coetus auf den Stundturn und singt das Puer natu, führt eine enrsthaftschöne und der Würde des Gegenstandes angemessene Vocalmusik auf, bey welcher verschiedene Instrumente zur Verschönerung und Hebung des Gesangs accompagnieren. Wer versäumt zahlt DE 25." Kein Chorist darf ohne Wissen des Kantors verreisen. Zu den Pflichten und Rechten des Primus Musicus gehört die Verantwortung für das musikalische Archiv, samt Instrumenten und Noten, sowie für die musikalische Kasse. Er bestraft Übertretungen, nach Billigkeit und vernünftiger Überlegung. Auffallend sind die zahlreichen Befugnisse des Primus Musicus zur Bestrafung von Übertretungen und Vergehn der Mitglieder. Zu seiner Besoldung heißt es: "Daß Er von den 4 größeren Namenstägen als: Georgius, Johannes, Michael und Martinus von jedem derselben DE:48; und von den 4 kleinen als: Stephanus, Andreas, Daniel und Samuel von jedem derselben DE:24 für sich von der Summe, welche das Chor zu theilen hat, abzieht und als Salarium übernimmt." Allgemeine Regelungen sind auch für die Einkünfte der Gesellschaft und ihre Verwendung getroffen. ("Instrumente und Musikalien sind das Einzige, was man dafür anschaffen darf".) Die weitaus größte Seitenzahl des Konvoluts (Kap. b bis g im Register) umfasst eine akribische Buchführung über Einkünfte und Ausgaben, Kosten für Anschaffung und Reparatur von Musikinstrumenten, Kauf von Partituren u. a. Für die Richtigkeit zeichnet immer der Rektor, in den letzten Jahren der renommierte Rektor und Schulmann G.P.B. (Georg Paul Binder). Wenn wir heute die Sammelmappe "Musicalische Verfassung" durchsehen, müssen wir mit allem Respekt feststellen, welch große Bedeutung der musikalischen Erziehung zugemessen wurde und was für einen hohen Organisationsgrad diese bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts am Schäßburger Gymnasium aufweist. Dieser hohe Stellenwert blieb unverändert bis zur Verstaatlichung der Schule (sozialistische Schulreform 1948) und teilweise auch nachher bis in die Gegenwart. Es bestanden einst ein Kirchenchor (nach dem Beispiel der Sängerknaben), eine Blasmusik und ein kleines symphonisches Orchester. Zahlreiche Auftritte und Aufführungen zeugen von dem hohen Können dieser Musikformationen des Schäßburger Gymnasiums. Walter Roth (Dortmund)
Letztes Update: 2003-07-31 - Adresse dieser Seite: http://www.hog-schaessburg.de / http://www.schaessburg-net.de © 2000 by kdg |